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Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten.

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, Juli 2017

Am 25.07.2017 ist das Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten in Kraft getreten. Dieses Gesetz umfasst die umfangreichste Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) seit dessen Einführung im Jahr 2001.
Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Änderungen vor.

  • Die zentrale Regelung gemäß § 14 IfSG schafft die Basis für das zukünftige elektronische Melde- und Informationssystem, das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS), das bis Ende 2020 implementiert werden soll. Das Robert Koch-Institut (RKI) wird beauftragt, ein elektronisches Melde- und Informationssystem zu errichten. Zukünftig soll von den meldenden Ärztinnen und Ärzten sowie Laboren über die Gesundheitsämter bis zum Robert Koch-Institut eine durchgängig automatisierte Verarbeitung von Meldedaten ermöglicht werden. Dadurch soll der Aufwand für die Meldenden und die zuständigen Behörden reduziert werden und Informationen zu auftretenden Infektionskrankheiten können künftig schneller bei den Verantwortlichen in den Gesundheitsämtern, den zuständigen Landesbehörden und am RKI vorliegen. Zudem sollen dadurch länderübergreifende Ausbruchsgeschehen schneller erkannt werden.
  • Die wichtige Rolle des Robert Koch-Instituts im § 4 IfSG ist im Bereich des internationalen Gesundheitsschutzes angepasst und gesetzlich verankert worden.
  • Die Meldepflicht für Nachweise von Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus und Hepatitis-D-Virus wurde auf alle Nachweise unabhängig vom klinischen Bild (symptomatisch oder asymptomatisch) und Stadium (akut oder chronisch) ausgedehnt
  • Die Meldepflicht für den Nachweis von Corynbacterium diphtheriae (Toxin bildend) und von Yersinia enterocolitica (darmpathogen) wurde auf die Nachweise anderer Spezies von Toxin bildenden Corynebakterien und darmpathogenen Yersinien ausgedehnt
  • Alle Norovirus- Nachweise unabhängig vom Untersuchungsmaterial sind nun meldepflichtig, soweit sie auf eine akute Infektion hinweisen
  • Die Erfassung und das Management von Ausbruchsgeschehen wird verbessert: In § 10 (1) IfSG wird nun geregelt, dass die Meldung gemäß § 6 (3) IfSG einzelfallbasierte Informationen und auch Angaben zu den zum Ausbruchsgeschehen dazugehörigen Kolonisationen beinhalten soll
  • Im § 7 (2) IfSG wird außerdem klargestellt, dass Infektionen und Kolonisationen nicht genannter Krankheitserreger gemeldet werden müssen, wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen
  • Als Melde- und Übermittlungsinhalte werden nun in § 9 und § 11 IfSG explizit weitere Angaben aufgeführt, die für die epidemiologische Bewertung der aufgetretenen Infektionskrankheiten von entscheidender Bedeutung sind. Dies betrifft unter anderem den Impfstatus sowie Angaben zum Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit und Jahr der Einreise bei Tuberkulose, Hepatitis B und C
  • Gemäß § 9 (4) IfSG soll bei allen Meldungen von meldepflichtigen Krankheiten, bei denen sich die betroffene Person in einem Krankenhaus oder anderen Einrichtung aufhält, die der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliegt, die Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, in dem sich die Einrichtung befindet. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Gesundheitsamt in seinem Zuständigkeitsbereich die notwendigen Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen in der Einrichtung treffen kann.
  • Nach Eingang einer Meldung ist es oft erforderlich, dass in den Gesundheitsämtern weitere Informationen zu dem Ereignis ermittelt werden, wenn zum Beispiel die Angaben bei der Meldung unvollständig waren oder der Melder nicht über alle nötigen Informationen verfügt. In der Regel werden diese Informationen bei der betroffenen Person nachgefragt. In einigen Fällen, zum Beispiel wenn die betroffene Person schwer erkrankt ist oder nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, kann es jedoch notwendig sein, auch dritte Personen, insbesondere den behandelnden Arzt, zu befragen. Die Auskunftspflicht für den Arzt wird nun in § 25 (2) IfSG geregelt, wodurch die ärztliche Schweigepflicht für diesen Zweck aufgehoben wird
  • In § 9 (2) IfSG wird geregelt, dass der Einsender, zum Beispiel der Arzt, der den Erregernachweis in Auftrag gegeben hat, den Melder, zum Beispiel das Labor, das den meldepflichtigen Erreger nachgewiesen hat, bei der Erhebung der Angaben für die Meldung unterstützen soll
  • Die für die Ermittlungstätigkeit des Gesundheitsamtes notwendigen Kontaktdaten von Meldern, zum Beispiel Arztpraxen, oder betroffenen Personen sollen neben der Anschrift nun auch die Telefonnummer oder gegebenenfalls die E-Mail-Adresse des Patienten umfassen. So soll ermöglicht werden, dass alle Beteiligten schneller erreicht werden und mögliche Infektionsschutzmaßnahmen frühzeitiger erfolgen können.
  • In § 13 Absatz 3 IfSG wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Labore verpflichtet werden können, Untersuchungsmaterial, aus dem meldepflichtige Nachweise von bestimmten Krankheitserregern gewonnen wurden, sowie Erregerisolate zum Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abzuliefern
  • Zudem wird in den §§ 9 – 11 IfSG aufgeführt, dass auch Typisierungsergebnisse melde- und übermittlungspflichtig sind.
  • Nicht mehr nur Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche gemäß § 33 IfSG betreut werden, sondern auch Leiter von Pflegeeinrichtungen für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen, von Obdachlosenunterkünften, von Asylunterkünften und sonstigen Massenunterkünften sowie von Justizvollzugsanstalten sind verpflichtet, das Gesundheitsamt nach § 36 (3a) IfSG über Skabies-Erkrankungen beziehungsweise deren Verdacht zu benachrichtigen. Da die betreuten Personen über längere Zeit in diesen Einrichtungen zusammenleben, betreut oder medizinisch versorgt werden, und in diesen Einrichtungen ein enger Haut-zu-Haut- Kontakt üblich ist, treten dort bevorzugt Ausbrüche auf, die durch frühzeitige Infektionsschutzmaßnahmen verhindert werden sollen.
  • In § 27 IfSG werden die Regelungen zum Austausch von Informationen mit anderen Behörden, die bei der Bearbeitung von Infektionsgeschehen informiert und gegebenenfalls beteiligt werden sollten, ausgeweitet.
  • Die Leitung einer Kita wird in § 34 (10a) IfSG verpflichtet, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn die Eltern den erforderlichen Nachweis über eine ärztliche Impfberatung nicht vorgelegt haben. Damit erhalten die Gesundheitsämter die nötige Handhabe, auf die Eltern zuzugehen und sie über einen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission vollständigen und altersgerechten Impfschutz für das Kind zu beraten.
  • Neben Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren müssen nun auch Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sicherstellen, dass die nach § 23 (4a) IfSG festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden und dass die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs fortlaufend in zusammengefasster Form aufgezeichnet, unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika gezogen werden und dass die erforderlichen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden.
  • Aufnahme von Röteln und Windpocken in § 34 (3) IfSG. Damit soll eine Weiterverbreitung der Viren durch potenziell ansteckungsverdächtige Kontaktpersonen verhindert werden (niedrigere Erkrankungsrate, Schutz schwangerer Beschäftigter in den Einrichtungen). Haushaltskontaktpersonen von erkrankten Patienten mit Röteln oder Windpocken dürfen zukünftig nicht in Einrichtungen nach § 33 IfSG betreuen oder betreut werden.
    Ausnahmen:
    - Es liegt ein vollständiger Impfschutz vor
    - Anamnestisch Windpocken/Röteln durchgemacht
    - vor 2004 geboren und in Deutschland aufgewachsen (gilt für Windpocken)
  • Für Wasser, das in so genannten Naturbädern zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird, sind nun Qualitätsanforderungen in § 37 IfSG festgelegt worden.
  • Auch ambulante Pflegedienste müssen nun in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen gemäß § 36 (1) IfSG der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.