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Ambulantes Operieren

Einrichtungen für das ambulante Operieren werden ähnlich wie die Krankenhäuser einer systemischen Überprüfung unterzogen. Die geschieht sowohl über eine detaillierte Selbstauskunft als auch über eine Begehung inklusive Interviews vor Ort. Im Sommer 2019 wurden alle Ärzte im Bundesland Bremen, die im Besitz einer Genehmigung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren gemäß § 135 Abs. 2 SGBV sind, vom Gesundheitsamt angeschrieben und aufgefordert, detaillierte Angaben über die Strukturen und die hygienischen Gegebenheiten ihrer Einrichtung abzugeben. Diese werden derzeit ausgewertet, die Überprüfung der einzelnen Einrichtungen wurde aufgenommen.

Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Es werden alle Einrichtungen begangen, in denen Operationen durchgeführt werden.

Unter dem Begriff Operation fallen ambulante Operationen und andere invasive Eingriffe mit einem Risikopotential für Infektionen. Das Risiko wird anhand der durchgeführten Operationen durch das Gesundheitsamt bewertet.

Zunächst wird vom Gesundheitsamt ein Selbstauskunftsbogen verschickt, der circa 1 Woche vor der Begehung ausgefüllt wieder an das Amt zurückgesandt werden muss.
Die Begehung selbst nimmt circa 2 Stunden Zeit in Anspruch. Dabei werden alle Räume begangen, es werden Unterlagen eingesehen und Interviews geführt. Die Begehung wird fotografisch dokumentiert. Im Anschluss erhält die Praxis einen Begehungsbericht und gegebenenfalls eine Mängelliste.

In der Regel wird das Gesundheitsamt einige Wochen vor der geplanten Begehung telefonisch einen Termin ankündigen. Bei besonderen Gründen kann die Begehung auch unangekündigt erfolgen.

Überprüft werden zum Beispiel Hygieneplan, Desinfektionspläne, Reinigungspläne, Erreger- und Resistenzstatistik, Antibiotikaverbrauchsstatistik, Fortbildungs- und Schulungsnachweise, gegebenenfalls Verträge mit externen Beratern und bei Bedarf weitere Unterlagen.

Die Begehungen finden circa alle zwei Jahre statt. Zusätzlich können aus gegebenem Anlass oder bei Beschwerden oder Hinweisen Begehungen durchgeführt werden.

Im nächsten Abschnitt "Weitere Informationen" ist ein Selbstauskunftsbogen hinterlegt. Es empfiehlt sich, von Zeit zu Zeit mit Hilfe dieser Checkliste eine interne Begehung der Praxis durchzuführen.

Die Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. Bei schwerwiegenden Mängeln erfolgt eine Nachkontrolle. Gleichzeitig wird bei Feststellung schwerer Mängel die KV informiert. Diese sorgt dafür, dass bis zur Abstellung der Mängel keine Operationen mehr abgerechnet werden dürfen. Schlimmstenfalls können Bußgelder verhängt oder die Einrichtung geschlossen werden.

Ja. Die Kosten richten sich nach der Gesundheits-Kostenverordnung vom 16.08.2002 (Brem.GBL.S.333) in der jeweils gültigen Fassung. Insgesamt kann man erfahrungsgemäß je nach Aufwand von circa 500,00 EURO ausgehen.

Laut HygInfVo ist vorgeschrieben, dass in einer Einrichtung für ambulantes Operieren ein hygienebeauftragter Arzt und eine hygienebeauftragte Pflegekraft beschäftigt werden. Außerdem muss eine risikoadaptierte Beratung durch eine Hygienefachkraft und einen Hygieniker sichergestellt sein. Bis zum 31.12.2019 galt eine Übergangsfrist, innerhalb derer die benannten Personen noch nicht über die geforderte Qualifikation verfügen müssen.

Ja. Dieser muss Mitarbeiter der Praxis sein. Dabei ist die Absolvierung einer 40-stündigen curriculären Fortbildung nachzuweisen.

Ja. Diese muss Mitarbeiter/in der Praxis sein. Das Gesundheitsamt erkennt in diesem Fall auch die Beschäftigung einer hygienebeauftragten MFA mit 40-stündiger curriculärer Fortbildung an.
Muss ich eine Hygienefachkraft beschäftigen?
Ja. Diese kann aber beratend tätig und muss nicht Mitarbeiter/in der Praxis sein.

Da es praktisch in allen Fällen unverhältnismäßig wäre, eine Hygienefachkraft zu beschäftigen, ist es möglich, sich diese Beratungsleistung von externen Fachkräften erbringen zu lassen. Dabei gilt: 1 VK für 50.000 Operationen.

Nein. Eine Hygienefachkraft ist ein/e Gesundheits- und Krankenpflegerin mit mehrjähriger Berufserfahrung, einer zweijährigen Zusatzausbildung und einer entsprechenden staatlichen Anerkennung.

Das hängt davon ab, wie der Vertrag mit dem OP-Zentrum gestaltet ist. In der Regel wird die Leistung für alle Tätigkeiten innerhalb des OP-Zentrums mit abgedeckt sein. Die Erstellung einer Erreger- und Resistenzstatistik sowie einer Antibiotika-Verbrauchs-Surveillance und deren Bewertung unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation durch einen Krankenhaushygieniker ist vermutlich nicht automatisch im gebuchten Leistungsumfang inbegriffen und muss daher selbst veranlasst werden.

Ihre Daten werden 10 Jahre lang gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben (Ausnahme schwere Mängel, siehe oben)

Weitere Informationen

Selbstauskunftsbogen Ambulantes Operieren (pdf, 802.6 KB)

Ansprechperson

Michael Kaufmann

Referat Infektionsepidemiologie

Gesundheitsamt
Horner Str. 60-70
28203 Bremen