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Geänderte Meldepflichten nach IfSG

IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung: Zur Umsetzung der neuen Meldepflichten ab Mai 2016

Am 1. Mai 2016 tritt die Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage" (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung) in Kraft. Diese führt neue Meldepflichten für Ärzte und Labore ein und führt bereits bestehende Meldepflichten aus anderen Verordnungen zusammen. Folgende Meldepflichten sind enthalten:

Meldepflichten für Ärzte

  • der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an zoonotischer Influenza
  • die Erkrankung sowie der Tod an einer Clostridiumdifficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf

Meldepflichten für Labore

  • der direkte oder indirekte Nachweis von Chikungunyavirus, Denguevirus, West-Nil-Virus, Zikavirus und sonstigen Arboviren, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist
  • die direkten Nachweise folgender Krankheitserreger:
    – Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme (MRSA) (Meldepflicht für den Nachweis aus Blut oder Liquor)
    – Enterobacteriaceae mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante, mit Ausnahme der isolierten Nichtempfindlichkeit gegenüber Imipenem bei Proteus spp., Morganella spp., Providencia spp. und Serratia marcescens (Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation)
    – Acinetobacter spp. mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante (Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation)

Gründe für die Anpassung der Meldepflichten

Ziel der Einführung der neuen Meldepflichten ist die Anpassung an die epidemiologische Situation, dabei gab es in den letzten Jahren folgende Entwicklungen: Zum einen erfordert die zunehmende Verbreitung von Carbapenemresitenten Erregern und von Clostridium-difficile-Infektionen die Erhebung von bundesweiten Daten zur Häufigkeit dieser Erreger und Krankheiten. Durch die Meldung an das Gesundheitsamt können zudem Ausbrüche frühzeitig entdeckt und Kontrollmaßnahmen eingeleitet werden.
Zum anderen wurden in den letzten Jahren Populationen von Aedes albopictus in Deutschland entdeckt und in den nächsten Jahren ist mit der Ansiedlung von größeren Populationen vor allem im Süden Deutschlands zu rechnen. Mit der Ansiedlung der Vektoren ist eine autochthone Übertragung von zum Beispiel Denguevirus, Chikungunyavirus oder Zikavirus nicht mehr ausgeschlossen. Durch Einführung der Meldepflicht für Labore können sowohl importierte als auch autochthone Infektionen entdeckt und entsprechende Kontrollmaßnahmen (einschließlich Maßnahmen der Mückenbekämpfung) rechtzeitig eingeleitet werden.

Ausführliche Beschreibung im Epidemiologischen Bulletin (DOI 10.17886/EpiBull-2016-026) Nr. 16 vom 25.04.2016. EpidBull 16/2016

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