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Gesundheitsbescheinigungen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich

Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Aktuell können wir im Gesundheitsamt Bremen keine mündlichen Hygienebelehrungen anbieten.
Sie können jedoch von uns eine kostenpflichtige Gesundheitsbescheinigung auf der Grundlage einer schriftlichen Belehrung erhalten.

Bearbeitungszeit

circa 2 Wochen!

Gehen Sie dazu bitte wie folgt vor:

  • Füllen Sie die Anmeldung zur Teilnahme an einer schriftlichen Belehrung aus und senden Sie sie an uns zurück.
  • Sie erhalten dann eine Bestätigung, Belehrungsunterlagen und weitere Hinweise. Lesen Sie bitte die schriftlichen Belehrungsunterlagen (pdf, 317.7 KB) und die Informationen für Küchenpersonal zur Hygiene in Großküchen. Diese Information steht in weiteren Sprachen zur Verfügung (siehe weiter unten unter "Wo finde ich Materialien und weitere Hinweise?).
  • Drucken Sie die darin enthaltene vollständig ausgefüllte Erklärung aus und senden Sie diese bitte unterschrieben per Post, Telefax oder als eingescannten E-Mail-Anhang an uns zurück.
  • In der Erklärung bestätigen Sie, dass Sie die Belehrungsinformationen und Hygieneregeln gelesen und verstanden haben und bei Ihnen keine Tatsachen vorliegen, die ein Tätigkeitsverbot begründen.
  • Sie erhalten dann von uns auf dem Postweg eine Gesundheitsbescheinigung für Ihren Arbeitgeber, die Sie bitte vor Dienstantritt übergeben sollten sowie eine Rechnung über die Gebühr von 32,50 Euro für die Belehrung.

    Dazu benötigen wir bei Minderjährigen Angaben zu den Erziehungsberechtigten

Die Kosten betragen 32,50 Euro für alle Selbstzahler.

Sollte Ihr Arbeitgeber oder eine Institution die Kosten übernehmen, muss dem Gesundheitsamt eine unterschriebene Kostenübernahmeerklärung vorgelegt werden.

Jede Person, die gewerbsmäßig und/oder regelmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt, verkauft oder auf andere Weise in den Verkehr bringt, benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz(IfSG). Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Einrichtungen aufhalten, wie zum Beispiel Reinigungskräfte, Geschirrspüler, benötigen ebenfalls eine Bescheinigung.

Wie erreichen Sie uns zu speziellen Fragen?

Leider sind wir derzeit aufgrund der Corona-Pandemie nur sehr eingeschränkt erreichbar.

Am einfachsten richten Sie Ihre Fragen per E-mail an uns, wir bemühen uns, schnellstmöglich zu antworten.

Gesundheitsamt Bremen
Gesundheitsbescheinigungen
Horner Str. 60-70
28203 Bremen


+49 421 361 151 83
E-Mail

Eine Erstbelehrung gemäß §43 IfSG durch das Gesundheitsamt ist für examiniertes Pflegepersonal nicht notwendig. In der Ausbildung wird ein Überblick über Krankheiten, ihre Symptome und Übertragungswege sowie über hygienisches Verhalten gegeben und kann daher vorausgesetzt werden.
Die Notwendigkeit der Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber gemäß §43 (4) IfSG besteht selbstverständlich weiterhin. Auszüge aus dem IfSG (pdf, 15.8 KB)
Wenn der Arbeitgeber eine Belehrung auch von examiniertem Pflegepersonal fordert, liegt die Entscheidung abschließend beim Arbeitgeber.

Nein!
Für ein Schulpraktikum im Bereich Lebensmittelgewerbe und Lebensmittelverarbeitung (Dauer bis zu drei Wochen) gilt: eine kostenlose Hygiene-Belehrung erfolgt vor Aufnahme des Praktikums in der Schule. Hierüber wird von der Schule eine Bescheinigung ausgestellt (mit Gültigkeit für die Dauer des Praktikums), die die Schülerinnen und Schüler bei Praktikumsbeginn im jeweiligen Betrieb vorlegen müssen. Die Schule muss gewährleisten, dass die Betriebe über den jeweiligen hygienischen Umgang mit den Lebensmitteln informieren.
Siehe auch: Vereinbarung mit dem Bildungsressort (pdf, 623.9 KB)