Aktuell können wir im Gesundheitsamt Bremen keine mündlichen Hygienebelehrungen anbieten.
Sie können jedoch von uns eine kostenpflichtige Gesundheitsbescheinigung auf der Grundlage einer schriftlichen Belehrung erhalten.
circa 2 Wochen!
Dazu benötigen wir bei Minderjährigen Angaben zu den Erziehungsberechtigten
Die Kosten betragen 32,50 Euro für alle Selbstzahler.
Sollte Ihr Arbeitgeber oder eine Institution die Kosten übernehmen, muss dem Gesundheitsamt eine unterschriebene Kostenübernahmeerklärung vorgelegt werden.
Jede Person, die gewerbsmäßig und/oder regelmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt, verkauft oder auf andere Weise in den Verkehr bringt, benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz(IfSG). Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Einrichtungen aufhalten, wie zum Beispiel Reinigungskräfte, Geschirrspüler, benötigen ebenfalls eine Bescheinigung.
Leider sind wir derzeit aufgrund der Corona-Pandemie nur sehr eingeschränkt erreichbar.
Am einfachsten richten Sie Ihre Fragen per E-mail an uns, wir bemühen uns, schnellstmöglich zu antworten.
Eine Erstbelehrung gemäß §43 IfSG durch das Gesundheitsamt ist für examiniertes Pflegepersonal nicht notwendig. In der Ausbildung wird ein Überblick über Krankheiten, ihre Symptome und Übertragungswege sowie über hygienisches Verhalten gegeben und kann daher vorausgesetzt werden.
Die Notwendigkeit der Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber gemäß §43 (4) IfSG besteht selbstverständlich weiterhin. Auszüge aus dem IfSG (pdf, 15.8 KB)
Wenn der Arbeitgeber eine Belehrung auch von examiniertem Pflegepersonal fordert, liegt die Entscheidung abschließend beim Arbeitgeber.
Nein!
Für ein Schulpraktikum im Bereich Lebensmittelgewerbe und Lebensmittelverarbeitung (Dauer bis zu drei Wochen) gilt: eine kostenlose Hygiene-Belehrung erfolgt vor Aufnahme des Praktikums in der Schule. Hierüber wird von der Schule eine Bescheinigung ausgestellt (mit Gültigkeit für die Dauer des Praktikums), die die Schülerinnen und Schüler bei Praktikumsbeginn im jeweiligen Betrieb vorlegen müssen. Die Schule muss gewährleisten, dass die Betriebe über den jeweiligen hygienischen Umgang mit den Lebensmitteln informieren.
Siehe auch: Vereinbarung mit dem Bildungsressort (pdf, 623.9 KB)