Sie sind hier:

Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

Stand 09/2019

Aktualisierung der HygInfVO - Welche Änderungen sind in medizinischen Einrichtungen zu beachten

Neben den Krankenhäusern, die gemäß Bremer Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen, kurz HygInfVO alle zwei Jahre auditiert werden, unterliegen auch andere medizinische Einrichtungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Hierzu gehören

  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken und
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden.

Dialyseeinrichtungen werden ebenso wie Tageskliniken regelmäßig auf die Einhaltung der Hygiene überprüft.
Rehazentren sind seit der letzten Aktualisierung des Infektionsschutzgesetztes den Krankenhäusern geleichgestellt und unterliegen damit ebenfalls der Auditierung.
Arzt- und Zahnarztpraxen können überwacht werden. Das bedeutet, dass es hier – schon allein aufgrund der Vielzahl der Praxen - keine regelhaften Überprüfungen gibt, sondern meist nur dann, wenn ein konkreter Grund wie zum Beispiel eine Patientenbeschwerde oder ein Hinweis vorliegt.

Einrichtungen für das ambulante Operieren werden ähnlich wie die Krankenhäuser einer systemischen Überprüfung unterzogen. Die geschieht sowohl über eine detaillierte Selbstauskunft als auch über eine Begehung inklusive Interviews vor Ort. Im Sommer 2019 wurden alle Ärzte im Bundesland Bremen, die im Besitz einer Genehmigung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren gemäß § 135 Abs. 2 SGBV sind, vom Gesundheitsamt angeschrieben und aufgefordert, detaillierte Angaben über die Strukturen und die hygienischen Gegebenheiten ihrer Einrichtung abzugeben. Diese werden derzeit ausgewertet, die Überprüfung der einzelnen Einrichtungen wurde aufgenommen.

Sofern beim Betrieb baulich-funktioneller Anlagen im Rahmen der durchzuführenden Eigenüberprüfung hygienische Mängel festgestellt werden, ist hierüber das Gesundheitsamt unaufgefordert zu informieren. Konkret geht es um Raumlufttechnische Anlagen (RLTA sowie Desinfektionsmittel-Dosiergeräte. Ein entsprechendes Meldeformular steht auf der Homepage des Gesundheitsamtes zur Verfügung.

Nicht nur von Krankenhäusern, ambulant operierenden Praxen und Reha-Einrichtungen, sondern jetzt auch von Dialyseeinrichtungen muss vor geplanten Bauvorhaben eine Bewertung der Maßnahme durch einen Krankenhaushygieniker vorgenommen und dem Gesundheitsamt vorab zur Verfügung gestellt werden.

Hinweis:
Bei einem geplanten Umbau, der Praxisübernahme eines ambulanten OPs oder ähnliches das Gesundheitsamt im Vorfeld proaktiv um eine Begehung bitten und von vornherein in die Maßnahme einbeziehen. Die Kosten sind gering und können viel Ärger und unnötigen nachträglich erforderlichen Änderungen vorbeugen.

Die Aufgaben der für Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen vorgeschriebenen Hygienekommission wurden um die Erarbeitung eines Impfangebots für das Personal erweitert.

Neu ist der verpflichtende Einsatz von hygienebeauftragten Ärzten für ambulant operierende Einrichtungen und Dialyseeinrichtungen. Ferner wurde das Hygienefachpersonal um die Gruppe der hygienebeauftragten Pflegekräfte erweitert. Diese sind nun für alle von der Verordnung betroffenen Einrichtungen verpflichtend - also auch für ambulant operierende Praxen. Ausgenommen von der Regelung sind lediglich "normale" Arzt- und Zahnarztpraxen.
Bis zum 31.12.2019 gilt eine Übergangsfrist. Bis zu diesem Datum darf die Tätigkeit der hygienebeauftragten Ärzte und Pflegekräfte sowie der Hygieniker auch von Mitarbeitern ausgeübt werden, die noch nicht über eine entsprechende Fachweiterbildung verfügen. Besetzt werden müssen die Positionen jedoch jetzt schon.
Nicht neu, aber an dieser Stelle noch einmal erwähnt werden soll die Verpflichtung für alle in der Verordnung genannten Einrichtungen mit Ausnahme der Arzt- und Zahnarztpraxen, Krankenhaushygieniker und Hygienefachkräfte zu beschäftigen. Diese können jedoch von extern beratend tätig sein. Kleines Trostpflaster: Der Umfang der Begehungen durch Krankenhaushygieniker wurde für Dialyse-Einrichtungen und ambulant operierende Praxen von acht Stunden halbjährlich auf einmal jährlich ohne Nennung einer genauen Stundenzahl reduziert. Der Beschäftigungsumfang für Hygienefachkräfte richtet sich nach den Fallzahlen der Operationen und Eingriffe, wobei nach KRINKO der Faktor 50.000 Fälle auf eine Vollzeit-Hygienefachkraft zugrunde gelegt wird. Somit kommt eine ambulant operierende Praxis mit 1.000 OPs jährlich auf circa 10 Stunden pro Quartal.

Der Fortbildungsumfang der Hygienebeauftragten und des Hygienefachpersonals wurde auf mindestens 16 Stunden pro Jahr festgelegt. Den übrigen Mitarbeitern aller in der Verordnung genannten Einrichtungen muss die Gelegenheit zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gegeben werden.
Jährliche Belehrungen über den Inhalt des Hygieneplanes müssen nun in allen Einrichtungen einschließlich der Arzt- und Zahnarztpraxen durchgeführt werden.

Die Pflicht zur fortlaufenden Erfassung von nosokomialen Infektionen, Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie zur Bewertung und daraus abgeleiteten Präventionsmaßnahmen galt bisher nur für Krankenhäuser und ambulant operierende Ärzte und wurde nun auf Rehaeinrichtungen ausgeweitet. Antibiotikaverbrauchsdaten müssen - auch in Einrichtungen für das ambulante Operieren - gemäß der aktualisierten HygInfVO von einem Krankenhaushygieniker bewertet werden.

Die Aktualisierung der HygInfVO fordert die Beschäftigung von hygienebeauftragten Ärzten und Pflegefachkräften. Dies gilt auch für den Bereich des ambulanten Operierens. Krankenhaushygieniker und Hygienefachkräfte sind ebenfalls verpflichtend, können jedoch als externe Berater beschäftigt werden. Bauvorhaben sind in der Planungsphase von einem Hygieniker zu beurteilen. Die Stellungnahme ist dem Gesundheitsamt im Vorfeld zu übermitteln. Über Mängel an RLT-Anlagen und Desinfektionsmittel-Dosiergeräten ist das Gesundheitsamt unaufgefordert zu informieren. Ein Meldeformular steht auf der Homepage des Gesundheitsamtes zur Verfügung.
Das Gesundheitsamt überprüft die Einhaltung der Infektionshygiene speziell im Bereich des ambulanten Operierens künftig engmaschig.

Weitere Informationen

Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygInfVO)

Ansprechperson

Michael Kaufmann

Referat Infektionsepidemiologie

Gesundheitsamt
Horner Str. 60-70
28203 Bremen