Sie sind hier:
  • Kinder
  • Jugendarbeitsschutzuntersuchung

Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Wer benötigt die Untersuchung?

Jugendliche müssen sich vor Eintritt in das Berufsleben (zum Beispiel dem Beginn der Ausbildung) einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Es gilt die freie Arztwahl.

Jugendliche/Jugendlicher im Sinne des § 2 Absatz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Ausgabestelle für Untersuchungsberechtigungsscheine

Gesundheitsamt
Information (Ansgarhaus, links neben der Außentreppe)
Horner Str. 60-70
28203 Bremen

  • Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 14:30 Uhr
  • Freitag von 09:00 bis 13:00 Uhr

§ 32 Erstuntersuchung (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)

(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.

Quelle: Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG

Sie benötigen einen Untersuchungsberechtigungsschein für die ärztliche Erstuntersuchung bzw. Nachuntersuchung.

Erhebungsbögen für die Erst- und Nachuntersuchung müssen zum Arzttermin ausgefüllt mitgebracht werden.

Diese sollen von der personensorgeberechtigten Person ausgefüllt, von dieser und der/dem Jugendlichen unterschrieben, der Ärztin/dem Arzt bei der Untersuchung vorgelegt werden.

Die Erhebungsbögen sind Fragebögen und dienen zur Vorbereitung auf die ärztliche Untersuchung.

Die Erhebungsbögen sind online auf der Homepage Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz abrufbar.

Der Untersuchungsberechtigungsschein wird vom Gesundheitsamt Bremen für Jugendliche, die ihren Hauptwohnsitz in Bremen haben, ausgestellt.

Die persönliche Vorsprache durch die Jugendliche/den Jugendlichen oder einer personensorgeberechtigten Person ist notwendig.

Bitte einen gültigen Personalausweis der/des Jugendlichen zur Vorlage mitbringen.

Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Beschäftigungsbeginn erfolgen.

Die 1. Nachuntersuchung ist ab 9 bis 12 Monate nach Aufnahme der Beschäftigung durchzuführen, wenn die/der Jugendliche zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alt ist.

Nach der Erstuntersuchung erhält die/der Jugendliche eine ärztliche Bescheinigung, die dem zukünftigen Arbeitgeber vorgelegt werden muss.

Im Falle einer Nachuntersuchung übersendet die Ärztin/der Arzt diese Bescheinigung unmittelbar an den Arbeitgeber.

Der Untersuchungsberechtigungsschein muss zur Jugendarbeitsschutzuntersuchung der Ärztin/dem Arzt ausgehändigt werden.

Diesen benötigt die Ärztin/der Arzt für die Abrechnung der Leistung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen.

Bei Verlust kann ein Ersatzschein vom Gesundheitsamt ausgestellt werden, der persönlich abzuholen ist.

Die Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchuV) regelt die Durchführung der ärztlichen Untersuchung.

In der Anlage der Verordnung sind Formulare (1 - 4) angegeben, die die Ärztin/der Arzt ausfüllen muss.

Weitere Informationen sowie Downloads:

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Das Gesundheitsamt stellt die Untersuchungsberechtigungsscheine aus.

Die Anzahl ausgegebener Scheine wird anonymisiert statistisch erfasst und an "Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz" gemeldet.

Im Jahre 2020 hat das Gesundheitsamt Bremen über 600 Scheine ausgegeben.

Telefonische Auskunft

Michaela Meyer

Geschäftsstelle
Kinder und Jugendgesundheitsdienst

Gesundheitsamt
Horner Straße 60-70
28203 Bremen

+49 421 361-15115
+49 421 361-15600
E-Mail

Dienstag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr