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Häufig gestellte Fragen zu Asbest

Asbest ist die Bezeichnung für verschiedene mineralische Gesteinsfasern. Sie kommen natürlich vor und wurden früher in vielen Bauprodukten und technischen Produkten verwendet.

Besonders in den 1960er und 1970er Jahren wurde Asbest vielen Baumaterialien hinzugefügt.
1979 gab es in der Bundesrepublik Deutschland ein erstes Verbot der Anwendung, bis Ende 1993 die Herstellung und Verwendung von Asbest verboten wurde.

Asbest kann in vielen Baumaterialien, Haushaltsgegenständen und technischen Geräten enthalten sein, die vor 1993 hergestellt wurden: Dacheindeckungen, Fassadenverkleidungen, Bodenbelag, Bodenbelagskleber, Fliesenkleber, Putz, Spachtelmasse, Fensterbänken, Fensterkitt, Dichtungen, Rohren, Dämmmaterialien, Brandschutzeinrichtungen, Blumenkübeln sowie Nachtspeicheröfen, Toastern, Bügeleisen, Föhnen und in vielen anderen Anwendungen.

Wenn Sie asbesthaltige Materialien bearbeiten (brechen, bohren, reinigen, sägen oder schleifen), verteilen sich Asbestfasern in der Luft.
Beim Einatmen von Asbestfasern können diese sich in der Lunge festsetzen. Dies kann viele Jahre später zur Entwicklung der Lungenkrankheit Asbestose führen.
Die eingeatmeten Fasern können durch den Körper wandern und Rippenfell-, Brustfell-, Lungen-, Kehlkopf- oder Eierstockkrebs auslösen.

Wenn Ihr Haus nach 1993 gebaut wurde, dürfen keine asbesthaltigen Materialien für den Bau verwendet worden sein. Wenn Ihr Haus 1993 oder davor gebaut wurde, kann es sein, dass asbesthaltigen Produkten beim Bau oder einer Renovierung verwendet wurden.

Nur mit dem Auge kann man nicht erkennen, ob ein Material Asbest enthält. Dafür muss das Material untersucht werden.
Prüflabore, Gutachter:innen und Sachverständige helfen Ihnen, asbesthaltige Materialien in Ihrem Haus zu finden.

Beim Umgang mit asbesthaltigen Materialien sind Sie auch auf privaten Grundstücken verpflichtet, alle rechtlichen Vorgaben entsprechend der Gefahrstoffverordnung einzuhalten. Wenn Sie Asbest unsachgemäß bearbeiten oder entsorgen, können Sie ordnungs- und strafrechtlich belangt werden.
Bei der Arbeit mit asbesthaltigen Materialien müssen unbedingt die Schutzmaßnahmen nach den technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 eingehalten werden.
Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist für Privatpersonen aufwändig und schwierig. Daher raten wir dringend davon ab, selber tätig zu werden. Sie gefährden nicht nur sich, sondern auch Ihre Familie und Nachbar:innen.
In jedem Fall sollten Sie für den Schutz Ihrer Gesundheit und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei der Entfernung asbesthaltiger Materialien einen Fachbetrieb beauftragen.

Unter den Stichworten „Asbestsanierung“ und „Asbestentsorgung“ finden Sie im Internet zahlreiche Fachbetriebe im Land Bremen, die professionelle Asbestsanierungen durchführen. Lassen Sie sich vor der Beauftragung eines Handwerksbetriebs den Sachkundenachweis nach TRGS 519 Anlage 4 zeigen. So können Sie sicherstellen, dass der Betrieb zur Asbestsanierung zugelassen ist.

Bitte beachten Sie, dass Sie asbesthaltige Materialien nicht überdecken dürfen.
Das bedeutet, Sie dürfen zum Beispiel

  • keinen neuen Putz über einer asbesthaltige Spachtelmassen aufbringen oder
  • einen neuen Bodenbelag über einen alten asbesthaltigen Belag legen.

Wenn Sie asbesthaltige Materialien bei einer Sanierung finden, müssen Sie diese restlos entfernen. In jedem Fall sollten Sie für den Schutz Ihrer Gesundheit und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben eine Fachfirma beauftragen.

Asbesthaltige Materialien dürfen nur gestrichen oder beschichtet werden, wenn bereits eine Beschichtung vorhanden und diese intakt ist.

Sie müssen asbesthaltigen Abfall immer schnell und ordnungsgemäß entsorgen oder entsorgen lassen. Sie dürfen diesen Abfall niemals wiederverwenden oder lagern.
Sie müssen asbesthaltigen Abfall immer luftdicht in einer Folie oder speziellen Big Bags verpacken. Sie müssen diesen Abfall sofort beim Verpacken gesondert mit der Bezeichnung „Asbest“ kennzeichnen.
Asbesthaltigen Abfall können Sie in Bremen ausschließlich an der Recycling-Station Blockland abgeben:

Recycling-Station Blockland
Fahrwiesendamm 100
28219 Bremen

Hinweise zur Anlieferung finden Sie in dieser Broschüre .

Schutzvorkehrungen sind unter anderem Schutzanzüge und Schutzmasken, Absaugvorrichtungen und Türschleusen. Diese können je nach Notwendigkeit und Arbeitsverfahren unterschiedlich sein.
Wenn Sie glauben, dass bei Bauarbeiten durch ein Handwerksunternehmen Asbest freigesetzt wird, melden Sie sich bitte unverzüglich bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
E-Mail: office@gewerbeaufsicht.bremen.de
Telefon: 0421 361 6260

Bei akuter Gefahr wählen Sie den Notruf 110 der Polizei. Die Polizei kann gesundheitsgefährdende Bauarbeiten stoppen.

Müllablagerungen auf privatem Grund können Sie bei der Polizei melden:
Polizei Bremen
Telefon: 0421 362 0
E-Mail: office@polizei.bremen.de

Müllablagerungen auf öffentlichem Grund können Sie der Bremer Stadtreinigung melden:
Die Bremer Stadtreinigung
Telefon: 0421 361 3611
Kontaktformular: Illegale Müllablagerungen