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Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz ("Gesundheitszeugnis")

Das Gesundheitsamt Bremen bietet Ihnen die Möglichkeit, die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz für Beschäftigte im Lebensmittelbereich komplett online abzuwickeln. Sie können bequem von zu Hause oder von Ihrem Arbeitsplatz aus teilnehmen.

Bitte beachten Sie:
Aus arbeitsorganisatorischen Gründen wird die Online-Belehrung bis auf Weiteres über das Gesundheitsamt Bremerhaven abgewickelt.
Die Gesundheitsbescheinigung trägt dann den Aufdruck des Gesundheitsamtes Bremerhaven. Für Sie entstehen dadurch keine Nachteile. Diese Bescheinigung ist genauso gültig wie eine Bescheinigung aus dem Gesundheitsamt Bremen oder anderen Gesundheitsämtern.

Die Details zum Vorgehen und zum Erhalt der Gesundheitsbescheinigung inklusive der Bezahlung werden Ihnen unter dem folgenden Link im Einzelnen erklärt:

Informationen zur Gesundheitsbescheinigung

Die Kosten für die Online-Belehrung betragen 34,00 Euro.

Jede Person, die gewerbsmäßig und/oder regelmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt, verkauft oder auf andere Weise in den Verkehr bringt, benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz(IfSG). Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Einrichtungen aufhalten, wie zum Beispiel Reinigungskräfte, Geschirrspüler, benötigen ebenfalls eine Bescheinigung.

Eine Erstbelehrung gemäß §43 IfSG durch das Gesundheitsamt ist für examiniertes Pflegepersonal nicht notwendig. In der Ausbildung wird ein Überblick über Krankheiten, ihre Symptome und Übertragungswege sowie über hygienisches Verhalten gegeben und kann daher vorausgesetzt werden.
Die Notwendigkeit der Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber gemäß §43 (4) IfSG besteht selbstverständlich weiterhin. Auszüge aus dem IfSG (pdf, 118.5 KB)
Wenn der Arbeitgeber eine Belehrung auch von examiniertem Pflegepersonal fordert, liegt die Entscheidung abschließend beim Arbeitgeber.

Nein!
Für ein Schulpraktikum im Bereich Lebensmittelgewerbe und Lebensmittelverarbeitung (Dauer bis zu drei Wochen) gilt: eine kostenlose Hygiene-Belehrung erfolgt vor Aufnahme des Praktikums in der Schule. Hierüber wird von der Schule eine Bescheinigung ausgestellt (mit Gültigkeit für die Dauer des Praktikums), die die Schülerinnen und Schüler bei Praktikumsbeginn im jeweiligen Betrieb vorlegen müssen. Die Schule muss gewährleisten, dass die Betriebe über den jeweiligen hygienischen Umgang mit den Lebensmitteln informieren.
Siehe auch: Vereinbarung mit dem Bildungsressort (pdf, 623.9 KB)

  • Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und Bundeszentrum für Ernährung (BLE): Hygieneregelungen in der Gemeinschaftsgastronomie
  • Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation: Informationen für Küchenpersonal zur Hygiene in Großküchen in verschiedenen Sprachen (deutsch, arabisch, chinesisch, englisch, französisch, griechisch, italienisch, spanisch, persisch, polnisch, russisch, türkisch, vietnamesisch). Merkblätter des BfR
  • Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln: Auszüge aus dem Infektionsschutzgesetz (pdf, 118.5 KB) (§ 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote und § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes)

In bestimmten Fällen bietet das Gesundheitsamt Bremen eine persönliche Belehrung an. Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Belehrung nur zu vorgegebenen Terminen im Gesundheitsamt stattfinden kann und dass diese Termine begrenzt sind.

Zur Onlineterminvergabe: Infektionsschutzbelehrung

Kontakt

Telefonische Sprechzeit:Dienstags von 13:30 - 15:00 Uhr.
Persönliche Sprechzeit: Dienstags von 13:30 - 15:00 Uhr in Raum 1.229 (Eingang 2 im Eckhaus Horner Straße/ Humboldtstraße, 1. Stock)

Gesundheitsamt Bremen
Infektionsschutzbelehrungen
Horner Str. 60-70
28203 Bremen