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Masernschutz

Masernschutzgesetz - Häufig gestellte Fragen

Nachfolgend finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zum "Masernschutzgesetz" gemäß § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Stand der Informationen: 12.01.2022

  1. Kindertageseinrichtungen, Horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen (mehr 50% aller Betreuten) betreut werden,
  2. Kindertagespflegeeinrichtungen gemäß § 43 Absatz 1 SGB VIII,
  3. Kinder- und Jugendheime,
  4. Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, vollziehbar Ausreisepflichtige, Flüchtlinge und Spätaussiedler,
  5. Krankenhäuser,
  6. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  7. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
  8. Dialyseeinrichtungen,
  9. Tageskliniken,
  10. Entbindungseinrichtungen,
  11. Arztpraxen (auch Homöopathen),
  12. Zahnarztpraxen,
  13. Praxen sonstiger humanmedizinscher Heilberufe (beispielsweise Physiotherapie-, Ergotherapie-, Logopädiepraxen),
  14. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  15. Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
  16. Rettungsdienste.

Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des 1. Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des 2. Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen durchgeführt wurden. Eine Meldung an das Gesundheitsamt sollte erst erfolgen, wenn nach Vollendung des 2. Lebensjahres noch kein Nachweis erbracht wurde.

  1. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer unter 1. genannten Einrichtung tätig sind oder betreut werden, auch wenn sie keinen direkten Kontakt zu Patienten, Schülern, betreuten Kindern und Jugendlichen und Bewohnern und Bewohnerinnen haben.
  2. Patienten und Patientinnen sind nicht betroffen.
  3. Personen, die bereits vier Wochen in Einrichtungen gemäß § 33 Nummer 4 IfSG ("Kinder- und Jugendwohnheime") betreut werden oder in Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG ("Wohnheime für Geflüchtete") untergebracht sind, haben der Leitung der Einrichtung innerhalb von insgesamt 8 Wochen einen Nachweis nach § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG vorzulegen.
  1. Mindestens zwei Maserschutzimpfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern.
  2. Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist ausgenommen. Diese Personen sind dennoch nachweispflichtig.
  1. Impfausweis.
  2. Ärztliches Zeugnis darüber,
    • dass ein Impfschutz gegen Masern besteht.
    • dass eine Immunität gegen Masern vorliegt.
    • dass auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
  3. Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer unter 1. genannten Einrichtung, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.
  1. Die Kosten für einen (neuen) Impfausweis und eine Impfbescheinigung bei gleichzeitiger Impfung beziehungsweise die Dokumentation der Impfung im bestehenden Impfausweis werden von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen übernommen. Bei der Ausstellung eines Impfausweises oder einer ähnlichen Bescheinigung ohne gleichzeitige Impfung entstehen gemäß (GOÄ) Kosten zwischen 2,50 und 5,00 EURO. Die genauen Kosten liegen im ärztlichen Ermessen und sind beim behandelnden Arzt zu erfragen. Die Kosten werden nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse übernommen.
  2. Sofern Betroffene keinen Impfausweis und keine Impfbescheinigung besitzen, müssen sie eine gesonderte Bescheinigung über den Impfstatus einholen. Es entstehen einmalige Kosten von durchschnittlich 4,00 EURO.
  3. Ein Antikörpernachweis gegen das Masernvirus kostet gemäß Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zwischen 28,00 EURO und 43,00 EURO plus eevntuell zusätzlicher Kosten für Verwaltungsarbeiten et cetera. Die genauen Kosten liegen im ärztlichen Ermessen und sind beim behandelnden Arzt zu erfragen. Die Kosten werden nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse übernommen.
  4. Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, kostet gemäß GOÄ zwischen 7,50 EURO und 17,00 EURO. Die genauen Kosten liegen im ärztlichen Ermessen und sind beim behandelnden Arzt zu erfragen. Die Kosten werden nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse übernommen.
  1. Der Leitung der jeweiligen Einrichtung.
  2. Dem Arbeitgeber.
  3. Der vom Arbeitgeber eingerichteten Zentralen Stelle.
  4. Dem Gesundheitsamt im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung.

Alle, die in den betroffenen Einrichtungen betreut werden sollen oder tätig werden wollen, müssen den Nachweis sofort, das heißt vor dem Betreuungsstart oder dem Stellenantritt, vorlegen.

  1. Wer keinen Nachweis vorlegt, darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden.
  2. Ausgenommen sind Schul- oder Unterbringungspflichtige und Kinder unter einem Jahr.
  3. Bei Personen, die in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, muss das Gesundheitsamt informiert werden. Dem Gesundheitsamt sind personenbezogene Angaben zu übermitteln.
  4. Personen, die in Kinder- und Jugendheimen oder Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, vollziehbar Ausreisepflichtige, Flüchtlinge und Spätaussiedler untergebracht sind, können weiter untergebracht und betreut werden.
  1. Dokumente in einer anderen Sprache oder verdächtige Dokumente müssen nicht anerkannt werden. In diesen Fällen ist das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
  2. Das Ausstellen und der Gebrauch gefälschter/unrichtiger Impfdokumentationen/Nachweise sind strafbar. Ausstellenden Ärzten drohen auch berufsrechtliche Konsequenzen.
  1. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist (8 Wochen) Tätigkeits- und Betretungsverbote ausgesprochen werden oder ob Geldbußen und gegebenenfalls Zwangsgelder ausgesprochen werden. Ein entsprechendes Verbot kann vom Gesundheitsamt auch sofort ausgesprochen werden.
  2. Auch wenn das Gesundheitsamt keine Benachrichtigung durch Leitungen von Einrichtungen erhalten hat, sind nachweisverpflichtete Personen auf Anforderung verpflichtet, den erforderlichen Nachweis vorzulegen.
  1. Schul- oder unterbringungspflichtige Personen sind ausgenommen.
  2. Im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe. Ein Lieferengpass muss auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Institutes bekannt gemacht worden sein.
  1. Das Gesundheitsamt kann gegenüber einem einzelnen Beschäftigten ein Tätigkeits- und Betretungsverbot aussprechen. Die Folgen richten sich nach den jeweiligen vertrags-, dienst- oder arbeitsrechtlichen Grundlagen.
  2. Bei Erleiden eines Verdienstausfalls durch das Tätigkeits- und Betretungsverbot besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Es liegt im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob ein Bußgeld verhängt wird.

  1. Personen, die den Nachweis trotz Anforderung des Gesundheitsamtes nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorlegen, müssen mit einem Bußgeld bis zu 2.500 EURO rechnen.
  2. Zur Durchsetzung eines Tätigkeits- und Betretungsverbotes wird ein Zwangsgeld von 250 EURO angedroht, dass bei Nicht-Befolgung dieser Verfügung vom Gesundheitsamt vollstreckt werden kann.
  3. Die Buß- und Zwangsgelder können auch gegen die Leitung einer Einrichtung, die entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert, verhängt werden.

Jeder Arzt, außer Zahnärzte.

  1. Für die Impfung gegen Masern stehen aktuell ausschließlich Kombinations¬impf¬stoffe zur Verfügung.
    • Mumps-Masern-Röteln (MMR)
    • Mumps-Masern-Röteln-Varizellen (MMRV)
  2. Es sind keine Einzel- oder Zweifach-Kombinationsimpfstoffe in Deutschland verfügbar.

Nein.

  1. Schwere unerwünschte Wirkungen der Impfung sind selten.
  2. Milde unerwünschte Wirkungen können etwa 6 – 12 Tage nach der Impfung auftreten (%-Angaben: Anteil an allen Geimpften):
    • Rötung und Schwellung an der Injektionsstelle und Fieber (5-15%) für ein bis zwei Tage.
    • Kopfschmerzen und Mattigkeit (5-15%).
    • Hautausschlag ("Impfmasern") (5%) für ein bis drei Tage.
    • Gelenkschmerzen nach der ersten Impfung (1%).

Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf Schutzimpfungen. Die Kosten trägt die jeweilige Krankenkasse.

Nein, neben einem Bußgeld kann auch ein Zwangsgeld verhängt werden. Insofern ist auch nach einer Bußgeldzahlung ein weiteres Druckmittel vorhanden.

Nein.

Weitere Informationen

Merkblätter nach dem Masernschutzgesetz
Formular Nachweis Masernschutz

Benachrichtigung über einen nicht vorgelegten Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern (pdf, 1.5 MB)

Kontakt

Montag bis Donnerstag:
09:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
Freitag:
09:00 bis 13:00 Uhr.

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