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Häufig gestellte Fragen zur Jugendarbeitsschutz-Untersuchung

Wann muss die Untersuchung stattfinden?

Die Erstuntersuchung muss spätestens 14 Monate vor Beginn der Arbeit gemacht werden.
Die erste Nachuntersuchung findet 9 bis 12 Monate nach Beginn der Arbeit statt, wenn der Jugendliche noch unter 18 Jahre alt ist. Nach der Erstuntersuchung bekommt der Jugendliche eine Bescheinigung, die dem Arbeitgeber gezeigt werden muss. Nach der Nachuntersuchung schickt der Arzt die Bescheinigung direkt an den Arbeitgeber.

Was wird für die Untersuchung benötigt?

Für die Untersuchung braucht man einen Untersuchungsberechtigungsschein. Außerdem müssen ausgefüllte Erhebungsbögen mitgebracht werden. Diese Bögen füllt die erziehungsberechtigte Person aus und unterschreibt sie zusammen mit dem Jugendlichen. Die Erhebungsbögen sind Fragebögen, die dem Arzt bei der Untersuchung helfen.

Man kann die Bögen auf der Website der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz herunterladen.

Was passiert mit dem Untersuchungsberechtigungsschein?

Der Untersuchungsberechtigungsschein wird dem Arzt bei der Untersuchung gegeben.
Der Arzt braucht ihn, um die Untersuchung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen.

Wo bekomme ich den Untersuchungsberechtigungsschein?

Den Schein stellt das Gesundheitsamt Bremen aus. Dies gilt für Jugendliche, die in Bremen wohnen.
Der Jugendliche oder eine erziehungsberechtigte Person muss persönlich erscheinen und einen gültigen Personalausweis mitbringen.

Was passiert, wenn der Untersuchungsberechtigungsschein verloren geht?

Bei Verlust kann man einen neuen Schein beim Gesundheitsamt holen. Dieser muss persönlich abgeholt werden.

Information für Ärztinnen und Ärzte

Die ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz wird in der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchuV) geregelt.In der Verordnung gibt es Formulare (1–4), die der Arzt ausfüllen muss.

Weitere Informationen und Downloads finden Sie auf der Website der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.